Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 02.12.2011 - 6z K 4083/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Nachteilsausgleich, Wartezeit, Schwangerschaft, Elternzeit, Geburt
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
VergabeVO § 14
Nachteilsausgleich, Wartezeit, Schwangerschaft, Elternzeit, Geburt - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtliche Ausgestaltung einer Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO wegen Schwangerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13
Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)
vgl. etwa das Urteil vom 2. Dezember 2011 - 6z K 4083/10 -, juris. - VG Gelsenkirchen, 24.09.2015 - 6 L 1787/15
Humanmedizin, Studienzulassung, Wartezeit, Härtefall
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer - so z.B. Gerichtsbescheid vom 5. März 20915 - 6z K 3908/14 -, www.nrwe.de, und Urteil vom 2. Dezember 2011 - 6z K 4083/10 -, www.nrwe.de, jeweils im Hinblick auf einen Feststellungsantrag, - liegen die Voraussetzungen für einen - mit dem Hilfsantrag verfolgten - vorbeugenden Rechtsschutz des Studienplatzbewerbers in Bezug auf künftige Bewerbungssemester regelmäßig nicht vor, da dem Betreffenden zugemutet werden kann, sich zunächst wieder bei der Beklagten um einen Studienplatz zu bewerben und gegebenenfalls gegen einen neuerlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Verpflichtungsklage - unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - vorzugehen. - VG Gelsenkirchen, 05.03.2015 - 6z K 3908/14
Humanmedizin; Nachteilsausgleich; verbesserte Durchschnittsnote; verbesserte …
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2011 - 6z K 4083/10 -, abrufbar auf www.nrwe.de) liegen die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz des Studienplatzbewerbers in Bezug auf künftige Bewerbungssemester regelmäßig nicht vor, da dem Betreffenden zugemutet werden kann, sich zunächst wieder bei der Beklagten um einen Studienplatz zu bewerben und gegebenenfalls gegen einen neuerlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Verpflichtungsklage - unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - vorzugehen.".